Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften des AGG
Die Allgemeinen Vorschriften des AGG (§§ 1-5, 22, 23)
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klären den Anwendungsbereich,
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definieren den Benachteiligungsbegriff,
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legen die Regeln für die Beweisführung fest und
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regeln die Unterstützung der Betroffenen durch Antidiskriminierungsverbände.
Die allgemeinen Regeln gelten sowohl für den arbeitsrechtlichen als auch zivilrechtlichen Teil des AGG.
erstellt von Administrator
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zuletzt verändert:
02.01.2010 20:06